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Versicherung leicht gemacht

 

Voraussetzungen für die Versicherung

Alle ausländischen Staatsangehörigen, die nicht älter als 69 Jahre sind und sich vorübergehend im Geltungsbereich aufhalten, können mit STUDENTHEALTH versichert werden. Die Versicherung kann bis zu einem Jahr nach Einreise abgeschlossen werden.

Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, können wir Ihnen sicherlich eine Alternative anbieten. Rufen Sie uns an:

Telefon   +49 (0)2247 9194 -987
Mo - Fr   08.00 bis 20.00 Uhr
Sa   09.00 bis 12.00 Uhr

 

So kommen Sie zu Ihrer Versicherung

1. Schnell und direkt über’s Internet
Hier können Sie die gewünschte Versicherung unkompliziert online abschließen. Sie erhalten dann sofort Ihre Versicherungsbestätigung.

2. Per Post oder Fax
Sie können sich das Antragsformular (als PDF-Datei) auch herunterladen, ausdrucken und ausgefüllt an uns schicken. Sie erhalten dann umgehend Ihre Versicherungsbestätigung.

 

Alles wichtigen Unterlagen auf einen Blick

Nach Vertragsabschluss erhalten Sie folgende Unterlagen:

  • eine Versicherungsbestätigung für Ihre Unterlagen und zur Vorlage bei Ämtern und Behörden
  • ein Ärzte-Info-Ticket für die direkte Abrechnung mit dem Arzt

 

Ab wann gilt die Versicherung?

Die Versicherung beginnt ab dem beantragten Zeitpunkt, jedoch frühestens am Tag des Antragseingangs in unserem Büro (24:00 Uhr).

 

Wann endet die Versicherung?

Die Versicherung endet automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt.

 

Geltungsbereich

Geltungsbereich ist das Gebiet der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) einschließlich der Schweiz. Für einen nachweisbar maximal 6-wöchigen Aufenthalt besteht weltweiter Versicherungsschutz.

 

Wartezeit

Es bestehen keine Wartezeiten, wenn die Versicherung innerhalb eines Monats nach Einreise abgeschlossen wird. Bei späterem Abschluss der Versicherung beträgt die Wartezeit in der Krankenversicherung einen Monat. Die Wartezeit kann erlassen werden, wenn die Versicherung in direktem Anschluss an eine Vorversicherung abgeschlossen wird. Reichen Sie uns in diesem Fall bitte zusammen mit dem Antrag eine Kopie der Vorversicherung ein. Die Wartezeit gilt grundsätzlich nicht bei Unfällen und bei ärztlicher Hilfe zur Abwendung einer akuten Lebensgefahr für die versicherte Person.

 

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