Leistungen im Detail
Leistungen der Krankenversicherung
Versicherungsschutz – bei medizinischer Notwendigkeit – besteht für:
- ambulante ärztliche Heilbehandlung. Für die Erstattung gelten die Gebührensätze innerhalb des unten beschriebenen Rahmens.
- stationäre Heilbehandlung einschließlich Operationen im Umfang der allgemeinen Krankenhausleistungen ohne Wahlleistungen. Aufwendungen für gesondert berechenbare Leistungen eines Belegarztes sind entsprechend ambulanter ärztlicher Leistungen innerhalb des unten beschriebenen Rahmens erstattungsfähig.
- medizinisch notwendige Rehabilitationsmaßnahmen (Anschlussheilbehandlung).
- verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel.
- ärztlich verordnete Heilmittel bis zu einer Höchstsumme von 250 € während der gesamten Versicherungsdauer.
- ärztlich verordnete Hilfsmittel, die in Folge eines Unfalls notwendig werden und der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen dienen.
- Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft und Geburt, wenn die Schwangerschaft nach Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.
- Schmerzstillende Zahnbehandlung zur Beseitigung akuter Schmerzen. Für die Erstattung gelten die Gebührensätze innerhalb des unten beschriebenen Rahmens.
- den medizinisch notwendigen Transport zur stationären Behandlung und zum Notarzt.
- den medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport ins Heimatland, wenn nach Art und Schwere der Erkrankung die Dauer der stationären Behandlung 14 Tage übersteigen würde.
- Überführungskosten eines Verstorbenen in die Heimat oder Bestattungskosten in Deutschland bis zu 10.000 €.
Ärztliche und zahnärztliche Abrechnungssätze
Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Heilbehandlungen sind jeweils bis zu den folgenden Sätzen der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. der jeweils gültigen amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) erstattungsfähig.
- PROVISIT bis zum 2,3-fachen Satz der GOÄ – bei Leistungen nach dem Abschnitt A, E oder O der GOÄ bis zum 1,8-fachen Satz, bei Leistungen nach dem Abschnitt M und nach Nummer 437 der GOÄ bis zum 1,15-fachen Satz – und bis zum 2,0-fachen Satz der GOZ.
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